Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Verantwortliche die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und, soweit möglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntniserlangung der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde melden, es sei denn, Es ist unwahrscheinlich, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.
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